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Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulÀssig. Wir
verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB DatenverÀnderung:
1. Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verÀndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
sowie Par. 303b StGB Computersabotage:
1. Wer eine Datenverarbeitung, die fĂŒr einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
a. eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
b. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen DatentrÀger zerstört, beschÀdigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder
verÀndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einrÀumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.
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